Segelscheine
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Übersicht Segelscheine (Deutschland) und sonstige Qualifikationen
Für eine Übersicht der Schweizer Segelscheine: Segelscheine_Schweiz
Es gibt eine große Reihe von Segelscheinen in Deutschland, die teilweise verpflichtend und für nicht-gewerbliche Fahrt teilweise freiwillig sind. Freiwillige Scheine werden auch als Befähigungsnachweise z.B. gegenüber Vercharterern, Versicherungen oder auch gegenüber potenziellen Mitfahrern genutzt. Diese Seite gibt einen kurzen Überblick.
Zunächst einmal sind die Führerscheine von Funkzeugnissen und pyrotechnischen Scheinen (mittlerweile: Fachkunde-/Sachkundenachweis) zu unterscheiden. In der nicht-gewerblichen Sportbootschifffahrt hängt die Führerscheinpflicht hauptsächlich vom befahrenen Revier und daneben gelegentlich auch von der Größe und Art des Bootes ab.
Vorschriften können sich von Amts wegen oder aus Verbandsvorschriften des DSV in seiner Eigenschaft als Mitglied der ISAF ergeben. Verbandsvorschriften von DSV und ISAF sind ausschließlich bei der Teilnahme an Regatten von Belang.
Die meisten Scheine werden durch regional zuständige Prüfungsausschüsse (PA) erteilt, die vom DSV und vom DMYV eingesetzt werden, die damit wiederum vom Bundesverkehrsministerium beauftragt wurden.
Segelscheine
Binnenreviere
Für viele Binnenreviere ist gar kein Schein vorgeschrieben. In der Regel erfährt man bei den regional zuständigen Landratsämtern und Wasserschifffahrtsdirektionen die jeweiligen Vorschriften.
- SBF Binnen (Sportbootführerschein Binnen) - insbesondere vorgeschrieben für das Führen eines Boots unter Motor über 15 PS (11 kW) mit unter 20 m Länge auf Binnenschifffahrtstraßen (Rhein: 5 PS (3,7 kW), 15 m). Den SBF-Binnen gibt es jeweils für Fahrzeuge unter Motor und unter Segeln. Der SBF-Binnen für Segelfahrzeuge ohne Motor (bzw. mit Motoren unter 16 PS) ist in der Regel nicht vorgeschrieben, mit Ausnahme von Teilen der Berliner Gewässer. Mit der Ausprägung unter Segeln wird der Schein auch als Regattaberechtigung auf Binnenrevieren anerkannt.
- Sportschifferzeugnis E - auf Binnenschifffahrtsstrassen vorgeschrieben für alle Sportboote zwischen 20 m und 25 m.
- Sportpatent - gültig auf dem Rhein für Sportboote zwischen 15 m und 25 m.
- Kleines Patent - gültig auf dem Rhein für Sportboote zwischen 25 m und 35 m.
- Bodenseeschifferpatent - aufgrund der Lage des Bodensees zwischen drei verschiedenen Ländern gelten dort besondere Regeln. Daher ist ein gesonderter Führerschein erforderlich, wenn man Boote mit über 12 qm Segelfläche oder mit einer Maschinenleistung über 4,4 kW führen will. Der SBF Binnen oder andere Scheine der Sportschiffahrt werden jedoch als Erfahrungsnachweis zur Erteilung eines kostenpflichtigen Gastpatents durch die örtlichen Landratsämter (in D beispielsweise Konstanz oder Friedrichshafen) für einen kurzen Zeitraum von 30 Tagen im Jahr ebenfalls anerkannt (sog. "Ferienpatent").
- Sportsegelschein / SPOSS - nichtamtlicher Segelschein des DSV, der insbesondere die Berechtigung zur Teilnahme an Regatten beinhaltet. Er wird durch die Vereine des DSV in Eigenregie nach Rahmenrichtlinien des DSV erteilt. Sein Prüfungsumfang orientiert sich stark an den lokalen Gegebenheiten.
Seereviere
- SBF See (Sportbootführerschein See) - vorgeschrieben im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstrassenordnung (s.a. SeeSchStrO, Anlage 3 ) für Motorfahrzeuge über 15 PS (11 kW). Darunter fallen auch Segelyachten, die mit einem Motor über 15 PS (11 kW) ausgestattet sind. Der SBF See ist ein reiner Motorbootschein, für den keine Segelkenntnisse erforderlich sind.
- SKS (Sportküstenschifferschein) - freiwilliger Schein zum Führen von Segelyachten innerhalb der 12-sm-Zone (im gewerblichen Bereich wird er gefordert, aber auch hat er Bedeutung in Zusammenhang mit der Berechtigung zur Teilnahme an Regatten)
- SSS (Sportseeschifferschein) - freiwilliger Schein zum Führen von Segelyachten innerhalb der 30-sm-Zone, einschließlich gesamtem Mittelmeer, Nord- und Ostsee. Vorgeschrieben für die kommerzielle Schiffsführung in deutschen Gewässern.
- SHS (Sporthochseeschifferschein) - freiwilliger Schein zum Führen von Segelyachten auf weltweiter Fahrt.
Die Kaskoversicherungen der Charteryachten verlangen mitunter den SKS, SSS oder SHS als formalen Befähigungsnachweis, eine Segelyacht führen zu können. Unabhängig davon sollte der Prüfungsumfang wenigstens des SKS beherrscht werden, der im Bereich Seemannschaft und Navigation deutlich über die Anforderungen des SBF See hinausgeht.
Welcher Schein für wen und wo?
Welche Scheine auf welchen Gewässern in Deutschland verlangt werden, beantwortet die Web-Seite des "Elektronisches Wasserstraßeninformationssystem (ELWIS) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes". Nachfolgend einige Beispiele:
- Segeln ohne Maschine auf Binnenrevieren
- in Berlin Sportbootführerschein Binnen erforderlich
- Boot mit Motor auf Binnenrevieren
- häufig Sportbootführerschein Binnen mit Motorteil erforderlich
- Jollensegeln auf Seerevieren
- kein Schein erforderlich
- Yachtsegeln auf Seerevieren
- ausstattungsabhängig, meist Sportbootführerschein See und Funkzeugnis
- Yachtcharter auf Seerevieren
- gelegentlich wird von der Versicherung zusätzlich ein Segelschein als Befähigungsnachweis verlangt
Funkscheine
Funk-Scheine auf skipperguide.de
Weitere Scheine
Pyrotechnischer Schein - der Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel gemäß Sprengstoffrecht ist hauptsächlich für Erwerb, Transport und häusliche Lagerung von Signalpistole und Signalmittel der Klasse T2 (Signalraketen) erforderlich. Für andere, an Bord typischerweise verwendete, pyrotechnische Seenotsignalmittel wie Blitze samt Abschussgerät, Rauchtöpfe oder Handfackeln ist er nicht erforderlich. Die Prüfungsausschüsse von DSV und DMYV erteilen ihn nur bei erteiltem Sportbootführerschein See. Früher bestand er aus einem Zusatzvermerk auf einem Sportbootführerschein oder sonstigen Segelschein.
Spezielle Scheinpflichten
gewerbliche Nutzung auf Seerevieren
Für Skipper, die gewerblich tätig sind, gelten weitaus umfangreichere Führerscheinvorschiften, die in der See-Sportbootverordnung und SportSeeSchV festgelegt sind. Für die Bestimmung der Regelbesatzung muss zwischen der gewerbsmäßigen Nutzung von
- Sportbooten und der von
- Traditionsschiffen
differenziert werden.
Regelbesatzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten [1].
Rumpflänge | Fahrtbereich | Besetzung |
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Bis 20 m Rumpflänge | Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung |
1 x SBF See |
Küstennahe Seegewässer (bis 12 sm) | 1 x SKS | |
Küstennahe Seegewässer (bis 30 sm) | 1 x SSS | |
Weltweite Fahrt | 1 x SHS 1 x SSS | |
über 20 m bis 25 m Rumpflänge | Küstengewässer (bis 12 sm) | 1 x SKS |
Küstennahe Seegewässer (bis 30 sm) | 2 x SSS | |
Weltweite Fahrt | 2 x SHS | |
über 25 m Rumpflänge | Küstengewässer (bis 12 sm) | 2 x SKS |
Küstennahe Seegewässer (bis 30 sm) | 2 x SSS | |
Weltweite Fahrt | 2 x SHS |
Regelbesatzung von Traditionsschiffen [2].
Rumpflänge | Fahrtbereich | Nautische Besetzung | Technische Besetzung |
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15 m bis 25 m | in Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | 1 x SSS oder 1 x SBF See + Sportseeschifferzeugnis |
- |
in weltweiter Fahrt | 1 x SHS oder 1 x SBF See + Sporthochseeschifferzeugnis und 1 x SSS oder 1 x SBF See + Sportseeschifferzeugnis |
- | |
über 25 m bis 55 m | in Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | 2 x SSS + Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 | auf Segelschiffen ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor) |
in weltweiter Fahrt | 3 x SHS + Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 2 | auf Maschinenfahrzeugen 2 x Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage) |
Weitere Vorschiften gelten für Fahrzeiten von über 10 Stunden. Die Details dazu sind, wie ggf. aktuellere Regelungen, der See-Sportbootverordnung und SportSeeSchV zu entnehmen.
Traditionsschiffe
Für Führer von Traditionsschiffen und Maschinisten auf Traditionsschiffen bis 55 m Länge gelten noch zahlreiche weitere Regelungen und Anforderungen, die in der SportSeeSchV [3] nachzulesen sind. Diese Kenntnisse können mit dem Eintrag Traditionschiffer im SSS oder SHS nachgewiesen werden.
Sonstiges
Früher gab es in Deutschland die Scheine A, R, BR, BK, C, teilweise optional mit Motorteil. Diese Scheine waren vom DSV ausgestellt und sind nicht amtlich. Sie wurden durch die amtlichen Scheine SBF Binnen, SKS, SSS und SHS abgelöst und werden mittlerweile nicht mehr erteilt. Ein Umschreiben in ihre amtlichen Pendants ist gegen Gebühr beim DSV möglich, aber nicht nötig, da sie unverändert gültig sind.
Ein weiterer Weg, zu SHS oder SSS zu kommen, bot sich eine zeitlang über Seefahrtsschulen, die nach ausschließlich theoretischer Prüfung das Sportseeschifferzeugnis bzw. das Sporthochseeschifferzeugnis erteilten. Bei Vorlage eines Seemeilennachweis über 1.000 nm bzw. 2.000 nm wurden diese dann in SSS bzw. SHS umgeschrieben.
Weblinks
- DSV-Portal für Sportbootführerscheine und Funkzeugnisse
- ELWIS - Elektronisches Wasserstrassen-Informationssystem, Bereich Freizeitschifffahrt
- www.wassersport-akademie.org - Kostenlose Online-Kurse für die Sportbootführerscheine See & Binnen - alle Prüfungsfragen mit Lernhilfen, alle Navigationsaufgaben mit Lösungen und Erläuterungen
- funk-an-bord.de - Kostenlose Seefunktexte für die SRC Prüfung - gegliedert nach Wetter u. Sicherheit, Dringlichkeit u. Notfall
Juristische Quellen
- http://bundesrecht.juris.de/sportbootf_binv/index.html - Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (SportbootFüV-Bin)
- http://www.segelverband.at/cms/uploads/media/Bodensee_Schiffahrtsordnung.pdf - Die Bodenseeschiffahrtsordnung
- http://bundesrecht.juris.de/binschpatentv_1998/index.html - Die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (BinSchPatentV)
- http://bundesrecht.juris.de/sportbootfsv/index.html - Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen (SportBootFSV)
- http://bundesrecht.juris.de/sportseeschv/index.html - Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (SportSeeSchV)
Quellen
- ↑ Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich - Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) [1]
- ↑ Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen - Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) [2]
- ↑ Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen [3]