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[https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B32_Gefahrgut/Info_Passagiere/B32_Tabelle%20Teil%208%20ICAO%20T.I..pdf?__blob=publicationFile&v=3 Luftfahrtbundesamt]: Kartuschen der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, welche in einer selbstaufblasenden persönlichen Sicherheitsausrüstung eingebaut sind wie z. B. einer Rettungsweste, im aufgegebenen Gepäck, im Handgepäck, mit Zustimmung der Fluggesellschaft. | [https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B32_Gefahrgut/Info_Passagiere/B32_Tabelle%20Teil%208%20ICAO%20T.I..pdf?__blob=publicationFile&v=3 Luftfahrtbundesamt]: Kartuschen der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, welche in einer selbstaufblasenden persönlichen Sicherheitsausrüstung eingebaut sind wie z. B. einer Rettungsweste, im aufgegebenen Gepäck, im Handgepäck, mit Zustimmung der Fluggesellschaft. | ||
[https://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/DGR-60-DE-2.3a.pdf IATA]: Gaskartuschen, klein, mit nichtentzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. | [https://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/DGR-60-DE-2.3a.pdf IATA]: Gaskartuschen, klein, mit nichtentzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen eingesetzt in ein selbstaufblasendes Rettungsmittel, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste. Höchstensein (1) solches Rettungsmittel pro Passagier und bis zu zwei(2) kleine Ersatz-Kartuschen pro Person. Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich, im aufgegebenen Gepäck, im Handgepäck. | ||
== Tipps == | == Tipps == |
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