Diskussion:Sicherheitseinweisung: Unterschied zwischen den Versionen

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::Ich würde auch vermuten, dass Mitsegler nicht direkt als 'Besatzung im Dienst' interpretiert werden. Du hast recht - bei einer Seeamtsverhandlung wird vermutlich sowieso auf die seemännische Sorgfaltspflicht verwiesen, so dass es keine Rolle spielt, welchen juristischen Status die Mitsegler haben. Letztendlich ist eh der Schiffsführer verantwortlich.
::Ich würde auch vermuten, dass Mitsegler nicht direkt als 'Besatzung im Dienst' interpretiert werden. Du hast recht - bei einer Seeamtsverhandlung wird vermutlich sowieso auf die seemännische Sorgfaltspflicht verwiesen, so dass es keine Rolle spielt, welchen juristischen Status die Mitsegler haben. Letztendlich ist eh der Schiffsführer verantwortlich.
::Zum Thema Ankern und Alkohol: Ich habe mal gelesen, dass es von den WSD unterschiedlich interpretiert wird. So werden "Alkoholvergehen vor Anker" in Schlesig-Holstein offenbar geahndet (mit der Begründung, dass auch Ankerlieger am Schiffsverkehr teilnehmen), während z.B. Niedersachsen Ankerlieger nicht als Verkehrsteilnehmer sieht und dort Alkohol entsprechend erlaubt ist (im meine dunkel, es mal u.a. in der Yacht gelesen zu haben). --[[Benutzer:Peter|Peter]] 00:55, 7. Mai 2006 (CEST)
::Zum Thema Ankern und Alkohol: Ich habe mal gelesen, dass es von den WSD unterschiedlich interpretiert wird. So werden "Alkoholvergehen vor Anker" in Schlesig-Holstein offenbar geahndet (mit der Begründung, dass auch Ankerlieger am Schiffsverkehr teilnehmen), während z.B. Niedersachsen Ankerlieger nicht als Verkehrsteilnehmer sieht und dort Alkohol entsprechend erlaubt ist (im meine dunkel, es mal u.a. in der Yacht gelesen zu haben). --[[Benutzer:Peter|Peter]] 00:55, 7. Mai 2006 (CEST)
:::Was ist aber nun, wenn man nacht nach einem Wetterumschwung, oder weil der Anker nicht mehr hielt verholen muß? Spätesten dann gilt die Promillegrenze wieder. Der Alkokol kann sich dann ja leider nicht plötzlich aus dem Staub machen. (Ich muss allerdings gestehen, dass ich vor Anker auch schon das eine oder andere mal über die Promillegrenze gekommen bin). --[[Benutzer:Erik|Erik]] 01:00, 7. Mai 2006 (CEST)

Version vom 7. Mai 2006, 00:00 Uhr

Die folgende Liste verwende ich in meinen Logbüchern als Checkliste für die Sicherheitseinweisung der Crew. Ich gehe mal davon aus, dass jeder eine leicht andere Sicherheitseinweisung durchführt. Interessant wäre es, wenn ein konsolidierter Stand entsteht. Worauf wir achten sollten: wichtige und unwichtigere Punkte zu trennen und hervorzuheben, damit nicht eine seitenlange Checkliste entsteht, die sowieso niemand durchgehen kann :-) --Peter 22:03, 6. Mai 2006 (CEST)

Promillegrenze

Wußte ich auch noch nicht, dass seit August 2005 in Deutschland die 0,5°/oo Grenze gilt (http://www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=199967). Hat jemand eine Ahnung, wie der Satz "Die strengere Neuregelung gelte nicht nur für Kapitän und Steuermann, sondern für die gesamte Besatzung während des Dienstes." zu bewerten ist? Sind Mitsegler 'Besatzung im Dienst'? Kann ich mir eigentlich nicht wirklich vorstellen. --Peter 00:19, 7. Mai 2006 (CEST)

Leider ist das nicht genau in der SportBootFSV geregelt ([1], [2]). Die SeeSchStrO geht auch nicht genau auf Yachten ein, dafür aber auch JetSki, Sufrbretter und Kitesurfer ([3], [4]) Alles in allem würde ich das schon so interpretieren, dass diese Regelung auf jeden Fall für den Skipper und den Steuermann gilt. Kommt es zu einem Unfall, weil bei einem Anleger zu Beispiel ein Betrunkener die Leine falsch gehandhabt hat, dann wird die Alkoholmenge bestimmt ebenfalls vor Gericht eine Rolle spielen. Ob aber die Polizei tätig wird, wenn nichts passiert, das wage ich zu bezweifeln. Um der Sicherheit sollte man sowieso Alkohol erst trinken, wenn die Leinen fest sind. Dann schmeckt das Anlegebier auch gleich viel besser. Ich meine übrigens auch mal gelesen zu haben, das die Promillegrenze auch gilt, wenn man vor Anker liegt. Ich finde die Stelle allerdings grade nicht. --Erik 00:44, 7. Mai 2006 (CEST)
Ich würde auch vermuten, dass Mitsegler nicht direkt als 'Besatzung im Dienst' interpretiert werden. Du hast recht - bei einer Seeamtsverhandlung wird vermutlich sowieso auf die seemännische Sorgfaltspflicht verwiesen, so dass es keine Rolle spielt, welchen juristischen Status die Mitsegler haben. Letztendlich ist eh der Schiffsführer verantwortlich.
Zum Thema Ankern und Alkohol: Ich habe mal gelesen, dass es von den WSD unterschiedlich interpretiert wird. So werden "Alkoholvergehen vor Anker" in Schlesig-Holstein offenbar geahndet (mit der Begründung, dass auch Ankerlieger am Schiffsverkehr teilnehmen), während z.B. Niedersachsen Ankerlieger nicht als Verkehrsteilnehmer sieht und dort Alkohol entsprechend erlaubt ist (im meine dunkel, es mal u.a. in der Yacht gelesen zu haben). --Peter 00:55, 7. Mai 2006 (CEST)
Was ist aber nun, wenn man nacht nach einem Wetterumschwung, oder weil der Anker nicht mehr hielt verholen muß? Spätesten dann gilt die Promillegrenze wieder. Der Alkokol kann sich dann ja leider nicht plötzlich aus dem Staub machen. (Ich muss allerdings gestehen, dass ich vor Anker auch schon das eine oder andere mal über die Promillegrenze gekommen bin). --Erik 01:00, 7. Mai 2006 (CEST)