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*Die Eintragungen müssen von dem dafür Verantwortlichen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
*Die Eintragungen müssen von dem dafür Verantwortlichen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
*Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre
*Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre
Beim Durchsehen dieser Formvorschriften drängt sich der Eindruck auf, daß der Gesetzgeber eine (hand-)schriftliche Aufzeichnung und Archivierung im Sinn hatte.
Natürlich stellt sich heute aber die Frage, ob nicht auch eine elektronische Dokumentation im Zweifelsfall vor einem Gericht Bestand haben würde. Sicherlich ist dies der Fall, wenn die Daten elektronisch erfasst werden, anschließend zeitnah ausgedruckt und von Hand abgezeichnet werden. Hier würde der Computer lediglich der Erfassung, Vorbereitung und Aufzeichnung der Daten dienen.
Anders ist die Situation, wenn die Daten auf dem Rechner verbleiben sollen, also auch die Archivierung elektronisch erfolgt. In diesem Fall müsste von der Softwareseite her sichergestellt sein, daß nachträgliche Manipulationen an den Inhalten ausgeschlossen sind. Diesem Anspruch genügt eine Textdatei ganz sicher nicht! Mit der Erstellung von Bilddateien und regelmäßiger Datensicherung sollte man jedoch auf der sicheren Seite sein. (weitere Ansichten zu dieser Frage auf der Diskussionsseite sind ausdrücklich erwünscht!)
Konkret könnte das so aussehen: Man bastelt sich mit dem Textprogramm eine Tagesseite, die eine Tabelle für die laufenden Einträge bietet. Am nächsten Tag wird die Tagesdatei in ein PDF konvertiert (z.B. mit [http://www.tinypdf.com/ Tinypdf]) und im entsprechenden Ordner abgelegt. Ein Sicherungskopie kommt z.B. auf einen USB-Stick. Dieser Standart sollte für die Sportschiffahrt ausreichend sein.


==Weblinks==
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